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Kosten für das Pflegeheim / Elternunterhalt
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Kosten für das Pflegeheim / Elternunterhalt
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Unterhaltspflicht - Wann müssen die Angehörigen zahlen?
Wie lässt sich die finanzielle Last reduzieren?

Rentner Günther P. bezieht rund 1800 Euro Rente im Monat.Damit liegt er schon weit über dem Durchschnitt der deutschen Senioren. Das statistische Mittel liegt in Deutschland derzeit bei rd. 1200 Euro, darin sind etwaige Zusatzeinkünfte schon mitgerechnet.

Der 86 -jährige Günther P. ist Witwer und lebt in einem Einzelzimmer in einem Wohnstift bei Paderborn. Dafür zahlt er samt Pflegeleistung rund 3000 Euro monatlich. Die eigenen Einkünfte und der Zuschuss der Pflegekasse (Pflegestufe II) reichen gerade aus, um die Heimkosten zu finanzieren. Darüber hinaus bleibt ihm nichts. Aus diesem Grund übernimmt sein 56 Jahre alter Sohn die Kosten für weitere persönliche Ausgaben des alten Herrn und für Medikamente und Hilfsmittel, die die Krankenkasse nicht finanziert. Diese belaufen sich auf etwa 100 Euro im Monat. Sollte Herr P. eines Tages in die Pflegestufe III kommen wird sein Sohn wohl einige Hundert Euro zuzahlen müssen. 

Ausgangslage und Problematik  

Haben Senioren keine Angehörigen, die sie unterstützen, muß das Sozialamt zahlen. Ebenso zahlt das Amt zunächst auch, wenn es zwar Angehörige gibt, diese jedoch nicht genug zuzahlen. Die Sozialbehörde fordert von den Angehörigen anschließend Einkommens- und Vermögensnachweise an und entscheidet dann, ob sie von den Angehörigen Geld zurück fordert. Nach § 1601 BGB haben Eltern gegenüber ihren Kindern einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch geht nun gemäß § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Das heißt, das Sozialamt setzt den Anspruch gegenüber den Kindern durch, die Kinder müssen an das Sozialamt zahlen. Dabei steht es den Gemeinden mehr oder minder frei, wie streng sie die Maßstäbe ansetzt. In Zeiten notorisch leerer öffentlicher Kassen, greifen jedoch immer mehr Kommunen immer härter zu. Der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf die unterhaltspflichtigen Kinder führt mangels klarer gesetzlicher Regelungen zu sehr viel Ungerechtigkeit, viel Unfrieden in Familien und Ehen - und nicht zuletzt zu enormer Staatsverdrossenheit.

Bislang gibt es keine konkreten Vorschriften, wie der Unter-haltsanspruch, der sich gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Kindes richtet, genau zu berechnen ist. Landauf – landab ent-scheiden Sozialämter und Gerichte vollkommen unterschiedlich. Der Elternunterhalt ist somit vollkommen „unberechenbar". Beispiel: Baden-Württemberigsche Städte gewähren Angehörigen einen Freibetrag von bis zu 75.000 Euro, in Bayern sind es immerhin noch 50.000 Euro, in Köln wird Angehörigen dagegen gar kein Freibetrag gewährt.

Belastung wird weiter steigen 

Durch die im Bundestag beschlossene Pflegereform, die ab 1.Juli 2008 in Kraft treten soll, kann es bei stationärer Unterbringung des Pflegebedürftigen zu einer weiter ansteigenden Belastung der Angehörigen kommen. Denn für Bedürftige der Pflegestufen I und II wird es keine Erhöhung der Pflegesätze geben. Durch allgemeine Preissteigerungen dürften aber die zukünftigen Kosten in Pflegeheimen ebenfalls steigen.

Steigende Fallzahlen...

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